Satzung

Verein zur Förderung und Erziehung

von Kindern in Rhöndorf e.V. 

 

S a t z u n g  

 

§ 1  Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung und Erziehung

     von Kindern in Rhöndorf “ kurz „VFE Rhöndorf“.

     Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V.

 

(2) Er hat seinen Sitz im Kindergarten VFE Rhöndorf, Karl-Broel-Str. 2b, in Bad Honnef.

 

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königswinter eingetragen werden.

 

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres. 

§ 2  Vereinszweck  

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und sozialpädagogische Betreuung von Kindern im Vorschulalter. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ( §§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. 

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb des Kindergartens  „St. Marien – Kindergarten Rhöndorf “.

 

 

§ 3  Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4  Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). 

Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. 

Angestellte des Vereins können nicht Vereinsmitglied werden. 

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.  

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

 

§ 5  Beiträge 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

§ 6  Organe 

Organe des Vereins sind:

  • - der Vorstand
  • - die Mitgliederversammlung
  •  

    § 7  Vorstand 

    (1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden.einem/einer KassenführerIn, einem/einer SchriftführerIn und zwei weiteren Vereinsmitgliedern. 

    Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. 

    (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Kassierin/der Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.  

    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

    Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 

    Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wegen groben Verstoßes gegen Ziele und Interessen des Vereins kann durch jedes Mitglied des Vereins beantragt werden. 

    Dem Vorstandsmitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

     

    (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat unter

    anderem folgende Aufgaben: 

    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

    - Einberufung der Mitgliederversammlung;

    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

    - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

    - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung

    eines Jahresberichts. 

    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

    (5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.

    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und legt diese in einem Beschlussbuch nieder. 

    (7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. 

    § 8  Mitgliederversammlungen 

    (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 

    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 

    (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei aktiven Mitgliedern gilt die Einladung auch als zugegangen, wenn sie in dem für das Mitglied reservierte Fach in der Tageseinrichtung eingelegt wurde.

     

    (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: 

     - Satzungsänderungen (§ 9)

     - Auflösung des Vereins (§ 12)

     - den jährlichen Vereinshaushalt

     - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

     - Festsetzung des Beitrags (§ 5) 

    (5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. 

    (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

    § 9 Elternrat und Personal 

    Der Verein verfügt über einen Elternrat, der nach den gesetzlichen Bestimmungen wählbar ist und die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

     

    § 10 Satzungsänderungen 

    (1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. 

    (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

     

    § 11 Beurkundung der Beschlüsse 

    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen ProtokollantIn zu unterzeichnen. 

    § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

    (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

     

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Ausgenommen hiervon sind die eingebrachten Vermögensanteile der Stadt Bad Honnef.

     

     

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